Online-Nachricht - Mittwoch, 13.11.2019

Gesetzgebung | Finanzausschuss beschließt Soli-Senkung (Bundestag)

Der Finanzausschuss des Bundestages hat den Weg für die Senkung des Solidaritätszuschlags für 90 Prozent aller Steuerzahler ab 2021 freigemacht. Das Gremium stimmte in seiner Sitzung am dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (BT-Drucks. 19/14103) zu.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

Das Entlastungsvolumen soll ab 2021 9,8 Milliarden Euro betragen und 2022 auf 11,2 Milliarden Euro steigen. Für den Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, während alle anderen Fraktionen den Entwurf ablehnten. Abgelehnt wurde ein Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zur vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2020 (BT-Drucks. 19/14286) und ein Antrag der AfD-Fraktion (BT-Drucks. 19/4898), die den Zuschlag auch vollständig und unverzüglich abschaffen will.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die sog. Freigrenze, bis zu der der Solidaritätszuschlag nicht erhoben wird, stark erhöht wird. Bei einkommensteuerpflichtigen Personen beträgt diese Freigrenze derzeit 972 Euro bei Einzel- und 1.944 Euro bei Zusammenveranlagung. Diese Freigrenze soll auf 16.956 beziehungsweise 33.912 Euro erhöht werden.

Dadurch sollen 90 Prozent aller bisherigen Zahler des Zuschlags von der Zahlung befreit werden. Für höhere Einkommen wird eine Milderungszone eingerichtet, um einen Belastungssprung beim Überschreiten der Freigrenze zu vermeiden. Die Wirkung der Milderungszone nimmt mit steigendem Einkommen ab. Nach Angaben der Bundesregierung kann der Solidaritätszuschlag so lange fortgeführt werden, wie ein aufgabenbezogener Mehrbedarf des Bundes besteht.

Hinweis:

Die 2./.3. Lesung im Bundestag ist am vorgesehen. Danach kann das Gesetz in Kraft treten, einer Zustimmung durch den Bundesrat bedarf es nicht.

Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 1269

Fundstelle(n):
NWB JAAAH-34924