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Lohn und Gehalt | Pauschalsteuer nach § 37b EStG bei VIP-Logen
Die Einladung von Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern in eine VIP-Loge ohne Bewirtung in einer Sport- und Unterhaltungsarena unterliegt der Pauschalsteuer nach § 37b EStG, soweit der Logenpreis auf die Eintrittskarte entfällt.
Das FG zog vom Logenpreis nur 25 % für Werbeaufwand ab, so dass 75 % auf die Eintrittskarte [i]VIP-Logen-Erlass war nicht anwendbarentfielen. Eine Aufteilung mit 40 % Werbeaufwand, 30 % Bewirtung und 30 % Eintrittskarte nach dem VIP-Logen-Erlass des BMF lehnte das FG ab, weil dieser Aufteilungsmaßstab nicht gilt, wenn der Logenpreis keine Bewirtung umfasst. Das FG schätzte daher den Werbeanteil mit 25 %.
Der [i]VIP-Logen-Erlass für Finanzgerichte nicht verbindlich VIP-Logen- ist für die Finanzgerichte nicht verbindlich; es handelt sich um eine Vereinfachung und Begünstigung, die im Hinblick auf die damals bevorstehende Fußball-WM 2006 ...