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Bilanzierung | Passivierungsverbot für Filmförderdarlehen
Das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG gilt für Filmförderdarlehen, die nur aus künftigen Verwertungserlösen zu tilgen sind. Eine Passivierung ist nur insoweit zulässig, als der Darlehensnehmer bis zum Bilanzstichtag des jeweiligen Jahres Verwertungserlöse erzielt hat. Eine Passivierung in voller Höhe kommt aber nicht schon bei der erstmaligen Erzielung von Verwertungserlösen in Betracht, wenn diese nicht zur vollständigen Tilgung des Darlehens ausreichen.
§ 5 Abs. 2a EStG [i]Keine wirtschaftliche Belastung am Bilanzstichtag verbietet die Passivierung, weil sich der Rückforderungsanspruch des Gläubigers nur auf künftiges Vermögen des Schuldners erstreckt, der Schuldner am Bilanzstichtag also nicht wirtschaftlich belastet ist.
Die [i]Darlehen war aus den Filmverwertungserlösen zurückzuzahlen Klägerin war eine Filmproduktionsgesellschaft und erhielt 2006 ein Filmförderdarlehen für die Produktion eines bestimmten Films. Zurückzuz...