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Gefahr: Steigerung des allgemeinen Mietniveaus und Werbungskostenabzug
Die 66 %-Grenze nach § 21 Abs. 2 EStG gilt nicht nur bei Vermietungen unter Angehörigen, sondern im Allgemeinen. Gerade vor dem Hintergrund des allgemein gestiegenen Mietniveaus können Diskussionen mit der Finanzverwaltung zur Anwendung von § 21 Abs. 2 EStG aufkommen. Diejenigen Vermieter, die ihr Mieterhöhungspotenzial nicht ausschöpfen, laufen dadurch Gefahr, die bestehende Entgeltgrenze von 66 % zu unterschreiten. Folge hiervon ist, dass Werbungskosten nur noch anteilig abgezogen werden können, was von Mandanten vielfach als ungerecht empfunden wird.
Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme zum Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. JStG 2019 – BR-Drucks. 356/1/19 vom ), die Angabe 66 % durch die Angabe 50 % zu ersetzen. Der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.