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Anwendung der Steuerfreistellung des § 8b KStG bei gewinn- und umsatzabhängigem Kaufpreis
Anmerkungen zum
Nach dem führen gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisforderungen im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG erst im Zeitpunkt ihrer Realisation zu einem Veräußerungsgewinn. Der BFH leitet dies aus einer entsprechenden Anwendung der zu den §§ 16, 17 EStG ergangenen Rechtsprechung ab. Auch wenn der Entscheidung im Ergebnis zuzustimmen sein dürfte, ist die Begründung und Herleitung aus der bisherigen Rechtsprechung zumindest diskussionswürdig.
Die Steuerfreistellung des § 8b KStG richtet sich gemäß dem allein danach, zu welchem Zeitpunkt die jeweiligen Gewinne steuerlich zu erfassen sind.
Im Rahmen des § 16 EStG hat der BFH festgestellt, dass gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerlich zu erfassen sind.
Dies gilt nach dem auch für bilanzierende Veräußerer, d. h. vorliegend für Zwecke der Anwendung des § 8b KStG.
I. Sachverhalt
[i]Nürnberg, Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG bei gewinn- und umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen, NWB Online NWB YAAAH-23047 Kusch, Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b KStG), Grundlagen NWB KAAAE-61145 Im Sachverhalt des veräußerte die A-GmbH im Jahr 1999 75 % ihrer Anteile an der B-GmbH an die C-GmbH. Der Veräußerungspreis wurde in zwei Teilen beglichen. Neben einem fixen...