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Gewerbesteuerliche Risiken bei Leasing im Doppelstockmodell
Anmerkungen zum
Am ist ein vom BFH im Dezember 2018 ergangenes Urteil zur gewerbesteuerlichen Problematik beim Leasen von beweglichen Wirtschaftsgütern im Doppelstockmodell veröffentlicht worden. Der BFH hat hierzu in seinem Leitsatz insbesondere festgestellt: Die Hinzurechnung verausgabter Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG findet auch bei der Refinanzierung von Leasinggeschäften statt (sog. Doppelstockmodell). § 19 Abs. 4 GewStDV darf auf den in den Leasingraten enthaltenen Zinsanteil nicht angewandt werden. Bei der Hinzurechnung der Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG handelt es sich nämlich weder um Entgelte für Schulden noch ihnen gleichgestellte Beträge nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG. Der folgende Beitrag nimmt kurz Stellung zum Begriff des Leasings im Doppelstockmodell. Hiernach werden der Sachverhalt des Urteils, die strittige Rechtsgrundlage sowie die Entscheidungsgründe des BFH näher beleuchtet. Die Ausführungen enden mit einer kritischen Würdigung der (neueren) Auffassung des BFH.
Was ist die Besonderheit beim Leasing im Doppelstockmodell?
Was entschied der BFH in seinem Urteil vom ?
Welche Beratungshinweise sind zu geben?
I. Leasing im Doppelstockmodell
[i]Möller, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Leasing im Doppelstockmodell – Kein Bankenprivileg für Betriebsleasinggesellschaft, NWB Online NWB YAAAH-15028 Schöneborn, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen, Grundlagen NWB TAAAE-52365 Ebber, Gewerbesteuer, infoCenter NWB KAAAB-14433 Im Zu...