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Einführung eines Fiskalvertreters in das Umsatzsteuerrecht
Ein Unternehmer, der weder im Inland noch in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat und im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann, kann sich nach § 22a UStG im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen. Zur Fiskalvertretung sind die in den §§ 3 und 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG genannten Personen befugt. Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers.
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Fiskalvertretung hat das (BStBl 1999 I S. 515) wie folgt Stellung genommen:
I. Allgemeines
1
Durch das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze v. (Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997; BGBl 1996 I S. 1851, BStBl 1996 I S. 1560) ist das Institut der Fiskalvertretung in das Umsatzsteuerrecht eingeführt worden (§§ 22a bis 22e UStG). Die Regelungen sind am in Kraft getreten.
2
Die Fiskalvertretung soll die Durchführung des Besteuerungsverfahrens für im Ausland ansässige Unternehmer (Vertretene) vereinfachen. Die Vereinfachung besteht darin, daß eine steuerliche Registrierung dieser Unternehmer bei einem Finanzamt vermi...