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BMF - S 7395 BStBl 1999 I 515

Umsatzsteuer;Einführung eines Fiskalvertreters in das Umsatzsteuerrecht

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung der Fiskalvertretung folgendes:


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                            Inhaltsübersicht
 
                                                  Textzahlen (Tz.)
 I.     Allgemeines                                         1 -  4
 II.    Anwendungsbereich der Fiskalvertretung              5 - 10
 III.   Zur Fiskalvertretung befugte Personen              11 - 12
 IV.    Bestellung zum Fiskalvertreter                     13 - 16
 V.     Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters          17 - 20
 VI.    Rechnungsausstellung im Fall der Fiskalvertretung       21
 VII.   Beendigung der Fiskalvertretung                    22 - 26
 VIII.  Untersagung der Fiskalvertretung                   27 - 31
 

I. Allgemeines

1 Durch das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze (Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997; BGBl. 1996 I S. 1851, BStBl 1996 I S. 1560) ist das Institut der Fiskalvertretung in das Umsatzsteuerrecht eingeführt worden, §§ 22 a bis 22 e UStG. Die Regelungen sind am in Kraft getreten.

2 Die Fiskalvertretung soll die Durchführung des Besteuerungsverfahrens für im Ausland ansässige Unte...

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BMF v. 11.05.1999 - S 7395

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