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Nachhaftung des Schuldners für vom Insolvenzverwalter nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten
(1) Der Insolvenzschuldner erzielt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Insolvenzverwalter die vom Schuldner als Vermieter begründeten Mietverträge erfüllt. (2) Wird die Einkommensteuer erstmals nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt, ist der Steuerbescheid dem vormaligen Insolvenzschuldner als Inhaltsadressat bekannt zu geben; eine Bekanntgabe an den vormaligen Insolvenzverwalter kommt nicht mehr in Betracht (Bezug: § 53, § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 301 Abs. 1 InsO; § 34 Abs. 1, Abs. 3, § 85 Satz 1, § 122 Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 AO).
(1) Am wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Für die Streitjahre 2004 bis 2006 wurden durch die Insolvenzverwalterin keine Einkommensteuererklärungen abgegeben. Das FA mel...