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Benachteiligungsvorsatz bei Sanierungsversuch
Die Kenntnis der Schuldnerin von ihrer Zahlungsunfähigkeit (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO) kann ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, wenn auch letztlich fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war. Zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO muss der Anfechtungsgegner darlegen und beweisen, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines S. 532schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Dabei muss er lediglich konkrete Umstände darlegen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war ( NWB LAAAH-16201).
Befriedigt eine Schuldnerin einen Gläubiger, obwohl sie zahlungsunfähig ist und ihre drohende oder bereits einget...