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Bewirtungskosten und Vorsteuerabzug
Das FG Berlin-Brandenburg hat sich mit Urteil vom - 5 K 5119/18 NWB OAAAH-19541 (Rev. zugelassen) mit dem Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten auseinandergesetzt.
Ertragsteuerlich dürfen geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten den steuerlichen Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG), soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Stpfl. schriftlich folgende Angaben zu machen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 EStG): Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen ( NWB IAAAB-43861, BStBl 1994 I S. 855). Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Weitere Voraussetzung für die ertragsteuerliche Abziehbarkeit von geschäftlich veranlassten Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben ist die zeitnahe Aufzeichnung des Bewirtungsanlasses und die gesonderte Erfassung (§ 4 Abs. 7 EStG). Denn generell ist im Hinb...BStBl 2004 II S. 502