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BMF - IV B 2 - S 2145 - 165/94 BStBl 1994 I S. 855

Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben nach R 21 Abs. 7 EStR 1993

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs von Aufwendungen für die Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG in Verbindung mit R 21 Abs. 4 ff. EStR 1993 folgendes:

Für den Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass ist nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG auch die Angabe von Ort und Tag der Bewirtung Voraussetzung. Bei Bewirtung in einer Gaststätte ist zum Nachweis die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Die Rechnung muss nach R 21 Abs. 7 Satz 11 EStR 1993 den Anforderungen des § 14 UStG genügen.

1. Inhalt der Rechnung

1.1 Name und Anschrift der Gaststätte

Die Rechnung muss den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers (hier: der Gaststätte) enthalten. Das gilt auch bei Rechnungen über Kleinbeträge, deren Gesamtbetrag 200 DM nicht übersteigt (§ 33 Satz 1 Nr. 1 UStDV). Auch die ab maschinell zu erstellende und zu registrierende Rechnung muss den Namen und die Anschrift der Gaststätte enthalten.

1.2 Tag der Bewirtung

Für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten muss der Tag der Bewirtung angegeben werden. Das Datum ist auf der maschinell erstell...

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BMF v. 21.11.1994 - IV B 2 - S 2145 - 165/94

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