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Bildungsleistungen und Umsatzsteuerrecht
Der BFH hat dem EuGH Fragen zur Umsatzsteuerfreiheit im Falle der Erteilung von Schwimmunterricht zur Vorabentscheidung vorgelegt ( NWB JAAAH-13854, BFH/NV 2019 S. 788 = Kurzinfo StuB 2019 S. 450 NWB FAAAH-16362). Die Beantwortung dieser Vorabanfrage ist über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Unterrichtsleistungen bedeutsam.
Im Urteilsfall betrieb die Klägerin eine von X und T gegründete Schwimmschule in Rechtsform einer GbR. Die GbR führte im Wesentlichen Kurse für Kinder („Goldfisch“, „Seepferdchen“ und „Kaulquappe“) durch, die von den Kursteilnehmern oder ihren Eltern vergütet wurden. Beim Schwimmkurs „Kaulquappe“ wurden Kindern ab vier Jahren die Grundlagen der Brust- und Rückenschwimmlage vermittelt. Bei den beiden weiterführenden Kursen „Seepferdchen“ und „Goldfisch“ wurden die erlernten Grundlagen und Techniken des Schwimmens vertieft. Die Klägerin sah ihre Leistungen als umsatzsteuerfrei an. Das FA verneinte hingegen die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 bzw. 22 UStG.
Das NWB OAAAG-98776, EFG 2018 S. 1120) schloss sich dieser Auffassung jedoch nicht an. Zwar seien die Umsätze aus dem Betrieb einer Schwimmschule nicht nach § 4 Nr. 21 bzw. 22 UStG steuerfrei. Jedoch ...