WG Art. 98
Vierter Teil: Geltungsbereich der Gesetze
Art. 98 Verlust oder Diebstahl des Wechsels
Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Maßnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.
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ZAAAA-73993