WG Art. 94
Vierter Teil: Geltungsbereich der Gesetze
Art. 94 Fristen für Ausübung der Rückgriffsrechte
Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Wechselverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Wechsel ausgestellt worden ist.
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ZAAAA-73993