Dritter Teil: Ergänzende Vorschriften
Dritter Abschnitt: Abhanden gekommene Wechsel und Protesturkunden
Art. 90
(1) 1Ein abhanden gekommener oder vernichteter Wechsel kann im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. 2Nach Einleitung des Verfahrens kann der Berechtigte von dem Annehmer des gezogenen oder dem Aussteller des eigenen Wechsels bei der Fälligkeit Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit leistet.
(2) 1Eine abhanden gekommene oder vernichtete Protesturkunde kann durch ein Zeugnis über die Protesterhebung ersetzt werden, das von der die beglaubigte Abschrift der Urkunde verwahrenden Stelle zu erteilen ist. 2In dem Zeugnis muss der Inhalt des Protestes und des gemäß Artikel 85 Abs. 2 aufgenommenen Vermerkes angegeben sein.
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ZAAAA-73993