WG Art. 9

Erster Teil: Gezogener Wechsel

Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

Art. 9 Ausstellerhaftung

(1) Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.

(2) Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.

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ZAAAA-73993