WG Art. 83
Dritter Teil: Ergänzende Vorschriften
Erster Abschnitt: Protest
Art. 83 Mehrfache Aufforderung
Muss eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen oder von derselben Person mehrfach verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-73993