Dritter Teil: Ergänzende Vorschriften
Erster Abschnitt: Protest
Art. 82 Protest in Sonderfällen
(1) Der Protest, den der Inhaber einer Abschrift nach Artikel 68 Abs. 2 gegen den Verwahrer der Urschrift erheben lässt, ist auf die Abschrift oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen.
(2) 1Wird Protest erhoben, weil die Annahme auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt worden ist, so ist eine Abschrift des Wechsels anzufertigen und der Protest auf diese Abschrift oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. 2Die Abschrift hat auch die auf dem Wechsel befindlichen Indossamente und anderen Vermerke zu enthalten.
(3) Die Vorschriften des Artikel 81 Abs. 2 und Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
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ZAAAA-73993