WG Art. 8
Erster Teil: Gezogener Wechsel
Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
Art. 8 Wechselmäßige Haftung des vollmachtlosen Vertreters
1Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines andern setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmäßig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. 2Das Gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.
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ZAAAA-73993