Erster Teil: Gezogener Wechsel
Neunter Abschnitt: Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels, Wechselabschriften
2. Abschriften
Art. 67 Befugnis zur Herstellung von Abschriften
(1) Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften davon herzustellen.
(2) 1Die Abschrift muss die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. 2Es muss angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.
(3) Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.
Fundstelle(n):
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ZAAAA-73993