WG Art. 61
Erster Teil: Gezogener Wechsel
Achter Abschnitt: Ehreneintritt
3. Ehrenzahlung
Art. 61 Zurückweisung der Ehrenzahlung
Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.
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ZAAAA-73993