WG Art. 57
Erster Teil: Gezogener Wechsel
Achter Abschnitt: Ehreneintritt
2. Ehrenannahme
Art. 57 Form der Ehrenannahme
1Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. 2In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.
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ZAAAA-73993