WG Art. 50

Erster Teil: Gezogener Wechsel

Siebenter Abschnitt: Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung

Art. 50 Aushändigung des Wechsels gegen Entrichtung der Rückgriffssumme

(1) Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, dass ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Wechsel mit dem Protest und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.

(2) Jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossaments seiner Nachmänner ausstreichen.

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ZAAAA-73993