WG Art. 49

Erster Teil: Gezogener Wechsel

Siebenter Abschnitt: Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung

Art. 49 Rückgriffsanspruch nach Einlösung des Wechsels [1]

Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:

  1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;

  2. die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Einlösung. 2Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber sechs vom Hundert;

  3. seine Auslagen;

  4. eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Artikels 48 Abs. 1 Nr. 4 berechnet wird.

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ZAAAA-73993

1Anm. d. Red.: Art. 49 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2850) mit Wirkung v. 1. 8. 2002.