WG Art. 42
Erster Teil: Gezogener Wechsel
Sechster Abschnitt: Zahlung
Art. 42 Hinterlegung der Wechselsumme durch Wechselschuldner
Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel 38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.
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ZAAAA-73993