Erster Teil: Gezogener Wechsel
Fünfter Abschnitt: Verfall
Art. 36 Auslegungsregeln
(1) 1Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere Monate nach der Ausstellung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden Tage des Zahlungsmonats. 2Fehlt dieser Tag, so ist der Wechsel am letzten Tage des Monats fällig.
(2) Lautet der Wechsel auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat nach der Ausstellung oder nach Sicht, so werden die ganzen Monate zuerst gezählt.
(3) Ist als Verfallzeit der Anfang, die Mitte oder das Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der fünfzehnte oder letzte Tag des Monats zu verstehen.
(4) Die Ausdrücke „acht Tage“ oder „fünfzehn Tage“ bedeuten nicht eine oder zwei Wochen, sondern volle acht oder fünfzehn Tage.
(5) Der Ausdruck „halber Monat“ bedeutet fünfzehn Tage.
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