Erster Teil: Gezogener Wechsel
Fünfter Abschnitt: Verfall
Art. 34 Fälligkeit des Sichtwechsels
(1) 1Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. 2Er muss binnen einem Jahre nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. 3Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. 4Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.
(2) 1Der Aussteller kann vorschreiben, dass der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tage zur Zahlung vorgelegt werden darf. 2In diesem Falle beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tage.
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ZAAAA-73993