WG Art. 33
Erster Teil: Gezogener Wechsel
Fünfter Abschnitt: Verfall
Art. 33 Verfallzeiten
(1) Ein Wechsel kann gezogen werden
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auf Sicht; | ||
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht; | ||
auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung; | ||
auf einen bestimmten Tag. |
(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinander folgenden Verfallzeiten sind nichtig.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-73993