WG Art. 21
Erster Teil: Gezogener Wechsel
Dritter Abschnitt: Annahme
Art. 21 Vorlegung zur Annahme
Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnort zur Annahme vorgelegt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-73993