WG Art. 20

Erster Teil: Gezogener Wechsel

Zweiter Abschnitt: Indossament

Art. 20 Indossament nach Verfall

(1) 1Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. 2Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hierfür bestimmten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datiertes Indossament vor Ablauf der für die Erhebung des Protestes bestimmten Frist auf den Wechsel gesetzt worden ist.

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ZAAAA-73993