Erster Teil: Gezogener Wechsel
Zweiter Abschnitt: Indossament
Art. 19 Pfandindossament
(1) Enthält das Indossament den Vermerk „Wert zur Sicherheit“, „Wert zum Pfande“ oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; ein von ihm ausgestelltes Indossament hat aber nur die Wirkung eines Vollmachtsindossaments.
(2) Die Wechselverpflichteten können dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zu dem Indossanten gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerbe des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
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ZAAAA-73993