WG Art. 15
Erster Teil: Gezogener Wechsel
Zweiter Abschnitt: Indossament
Art. 15 Haftung des Indossanten
(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerkes für die Annahme und die Zahlung.
(2) Er kann untersagen, dass der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.
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ZAAAA-73993