Erster Teil: Gezogener Wechsel
Zweiter Abschnitt: Indossament
Art. 14 Übertragungswirkung
(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
den Wechsel weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-73993