WG Art. 10
Erster Teil: Gezogener Wechsel
Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
Art. 10 Abredewidrige Ausfüllung des Blankowechsels
Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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ZAAAA-73993