WG Art. 1

Erster Teil: Gezogener Wechsel

Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

Art. 1 Notwendige Wechselangaben [1]

Der gezogene Wechsel enthält:

  1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

  2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

  3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);

  4. die Angabe der Verfallzeit;

  5. die Angabe des Zahlungsortes;

  6. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;

  7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

  8. die Unterschrift des Ausstellers.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-73993

1Anm. d. Red.: Die Überschriften zu den einzelnen Artikeln sind nicht amtlich.