Erster Teil: Gezogener Wechsel
Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
Art. 1 Notwendige Wechselangaben [1]
Der gezogene Wechsel enthält:
die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
die Angabe der Verfallzeit;
die Angabe des Zahlungsortes;
den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
die Unterschrift des Ausstellers.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-73993
1Anm. d. Red.: Die Überschriften zu den einzelnen Artikeln sind nicht amtlich.