HGB § 99
Erstes Buch: Handelsstand
Achter Abschnitt: Handelsmakler
§ 99 Maklerlohn
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.
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AAAAA-73945