Erstes Buch: Handelsstand
Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
§ 82a Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots mit Volontär [1]
Auf Wettbewerbsverbote gegenüber Personen, die, ohne als Lehrlinge angenommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Diensten beschäftigt werden (Volontäre), finden die für Handlungsgehilfen geltenden Vorschriften insoweit Anwendung, als sie nicht auf das dem Gehilfen zustehende Entgelt Bezug nehmen.
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AAAAA-73945
1Anm. d. Red.: § 82a gegenstandslos gem. § 26 i. V. mit § 12 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz v. (BGBl I S. 931).