HGB § 75a
Erstes Buch: Handelsstand
Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
§ 75a Keine Entschädigung bei Verzicht des Dienstherrn auf Wettbewerbsverbot
Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, dass er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.
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AAAAA-73945