HGB § 64

Erstes Buch: Handelsstand

Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

§ 64 Gehaltszahlung

1Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. 2Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.

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