HGB § 610
Fünftes Buch: Seehandel [1]
Sechster Abschnitt: Verjährung
§ 610 Konkurrierende Ansprüche [2]
Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.
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