HGB § 606

Fünftes Buch: Seehandel [1]

Sechster Abschnitt: Verjährung

§ 606 Zweijährige Verjährungsfrist [2]

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

  1. Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;

  2. Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;

  3. Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;

  4. Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Fünftes Buch i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013.

2Anm. d. Red.: § 606 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013.