HGB § 605
Fünftes Buch: Seehandel [1]
Sechster Abschnitt: Verjährung
§ 605 Einjährige Verjährungsfrist [2]
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
- Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; 
- Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; 
- Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; 
- Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen. 
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