HGB § 599
Fünftes Buch: Seehandel [1]
Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger
§ 599 Erlöschen der Forderung [2]
Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers gesicherte Forderung, so erlischt auch das Pfandrecht.
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AAAAA-73945