HGB § 593
Fünftes Buch: Seehandel [1]
Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen [2]
Dritter Unterabschnitt: Große Haverei
§ 593 Schiffsgläubigerrecht [3]
Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.
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