HGB § 58
Erstes Buch: Handelsstand
Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht
§ 58 Übertragbarkeit
Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht übertragen.
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AAAAA-73945