Fünftes Buch: Seehandel [1]
Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge [2]
Zweiter Unterabschnitt: Personenbeförderungsverträge [3]
§ 536 Anwendungsbereich [4]
(1) 1Für Schäden, die bei der Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck über See durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts oder durch den Verlust, die Beschädigung oder verspätete Aushändigung von Gepäck entstehen, haften der Beförderer und der ausführende Beförderer nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts. 2Das Recht, eine Beschränkung der Haftung nach den §§ 611 bis 617 oder den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes geltend zu machen, bleibt unberührt.
(2) 1Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten nicht, soweit die folgenden Regelungen maßgeblich sind:
unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl L 131 vom , S. 24), oder
unmittelbar anwendbare Regelungen in völkerrechtlichen Übereinkünften.
2Die Haftungsvorschriften dieses Unterabschnitts gelten ferner nicht, wenn der Schaden auf einem von einer Kernanlage ausgehenden nuklearen Ereignis beruht und der Inhaber der Kernanlage nach den Vorschriften des Übereinkommens vom über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1976 II S. 310, 311) und des Protokolls vom (BGBl 1985 II S. 690) oder des Atomgesetzes haftet.
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AAAAA-73945
1Anm. d. Red.: Fünftes Buch i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013.
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013.
3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013.
4Anm. d. Red.: § 536 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1578) i. V. mit Bekanntmachung v. (BGBl I S. 196) mit Wirkung v. .