HGB § 476
Fünftes Buch: Seehandel [1]
Erster Abschnitt: Personen der Seeschifffahrt [2]
§ 476 Reeder [3]
Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-73945
Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.
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AAAAA-73945