HGB § 472

Viertes Buch: Handelsgeschäfte [1]

Sechster Abschnitt: Lagergeschäft

§ 472 Versicherung, Einlagerung bei einem Dritten [2]

(1) 1Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. 2Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.

(2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.

2Anm. d. Red.: § 472 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 897) mit Wirkung v. 30. 6. 2000.