Viertes Buch: Handelsgeschäfte [1]
Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft [2]
Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 410 Gefährliches Gut [3]
(1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
(2) Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist,
gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern oder, soweit erforderlich, vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Absender deshalb ersatzpflichtig zu werden, und
vom Absender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
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AAAAA-73945
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.
2Anm. d. Red.: Der Vierte bis Siebente Abschnitt des Vierten Buches zu neuem Vierten bis Sechsten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1588) mit Wirkung v. 1. 7. 1998.
3Anm. d. Red.: § 410 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1542) mit Wirkung v. 1. 8. 2001.